Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Was ist ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)?

Ist eine Person bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchend gemeldet, kann nach Erfüllung bestimmter Kriterien ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragt werden. Der AVGS steht in unterschiedlichen Versionen zur Verfügung.

AVGS-MPAV

Der AVGS-MPAV dient der Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis durch eine private Arbeitsvermittlung.
Die durch die Vermittlung entstehenden Kosten werden zur Gänze durch den AVGS abgedeckt.

AVGS-MAT

Mit dem AVGS-MAT kann ein professionelles Coaching oder Profiling in Anspruch genommen werden.

AVGS-MAG

Der AVGS-MAG ermöglicht die Teilnahme an einer betrieblichen Trainingsmaßnahme im Ausmaß von 6 – 8 Wochen.

Bei der Vermittlung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses durch einen privaten Arbeitsvermittler ist unbedingt auf die AZAV-Zertifizierung zu achten. Der AVGS-MPAV ist nur bei zertifizierten privaten Arbeitsvermittlern gültig!

WICHTIG!

Voraussetzung für eine kostenlose Vermittlung ist die Beachtung der Bedingungen und Nebenbestimmungen des AVGS. Diese sind unbedingt zu berücksichtigen.

Wer hat Anspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)?

Rechtsanspruch auf den AVGS haben alle Arbeitsuchenden Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gegeben.
  • Vor Beantragung des AVGS ist der Antragsteller während der vergangenen 3 Monate mindestens 6 Wochen arbeitslos.
  • Der Antragsteller ist noch nicht vermittelt.

Ein AVGS kann auch ohne Rechtsanspruch beantragt werden. Die Entscheidung liegt in diesen Fällen im Ermessen des Fallmanagers der Agentur für Arbeit.

  • Ist die Arbeitslosigkeit kürzer als 6 Wochen, kann im individuellen Fall ein AVGS ausgestellt werden.
  • Haben Sie bereits die Kündigung erhalten, befinden sich aber noch in Beschäftigung, kann ein AVGS ohne Rechtsanspruch beantragt werden.
  • Anspruchsberechtigte von Arbeitslosengeld II können einen AVGS beantragen. Die Bewilligung liegt jedoch auch hier im Ermessen des Fallmanagers.

Wo kann man den Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) beantragen?

Zur Beantragung des AVGS wenden Sie sich zur Antragstellung und Beratung an den für Sie zuständigen Betreuer der Agentur für Arbeit. Sie erhalten nicht nur den Antrag für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, sondern haben gleichzeitig die Möglichkeit, sich bezüglich der Bedingungen beraten zu lassen.

Sollten Sie keine Beratung benötigen, besteht auch die Möglichkeit, den AVGS schriftlich oder telefonisch zu beantragen. In diesem Fall erhalten Sie den AVGS per Post übermittelt.

Wie lange ist der Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) gültig?

Die Gültigkeit des AVGS wird nicht mehr laut Gesetz geregelt. Seid dieser Änderung liegt die Festlegung der Gültigkeitsdauer wieder im Ermessen Ihres Bearbeiters der Agentur für Arbeit. In den meisten Fällen erhält ein AVGS eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten.

Wichtig!

Nicht immer stimmt die auf dem AVGS vermerkte Gültigkeitsdauer mit der tatsächlichen Gültigkeit überein. Unter bestimmten Bedingungen kann die Gültigkeit des AVGS bereits vor der vermerkten Gültigkeitsdauer enden.

Unbedingt beachten!

Lesen Sie sich die auf dem AVGS vermerkten Nebenbestimmungen immer genau durch. Nicht jedes Jobcenter der Agentur für Arbeit wendet die gleichen Bestimmungen an.

In diesen Situationen verliert der AVGS seine Gültigkeit:

  • Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
  • Sobald der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt.
  • Ende der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
  • Ende der Arbeitslosigkeit durch andere Faktoren wie beispielsweise Mutterschutz.
  • Die Arbeitssuche wird beendet.
  • Die Vermittlungsbetreuung wird durch die Agentur für Arbeit übernommen.

Wie wird der Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) abgerechnet?

Der AVGS wird an den AZAV-zertifizierten Arbeitsvermittler im Original übergeben, sobald:

  • Sie in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vermittelt wurden.
  • alle Bedingungen und Nebenbestimmungen des AVGS erfüllt wurden.